Aufzugwartung

Die regelmäßige Wartung (Instandhaltung) der Aufzuganlage dient der Sicherheit der Benutzer, dem Werterhalt und der Verfügbarkeit der Aufzuganlage.

 

Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten werden ausschließlich durch kompetentes Fachpersonal für Aufzugtechnik durchgeführt.

Die Heinzerling Aufzüge GmbH ist nach der DIN EN 13015 zertifiziert. Diese regelt die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten.

Die regelmäßige Inspektion und Wartung ist dem Verwender (ehem. Betreiber) von Aufzuganlagen durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Die rechtliche Grundlage bildet die Betriebssicherheitsverordnung, das Gerätesicherheitsgesetz und die TRBS 3121. Eine TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung.

 

Qualität und Sicherheit gehören für uns zusammen, gerade wenn es um die Arbeitssicherheit geht. Aus diesem Grund leben wir bei Heinzerling Aufzüge ein Arbeitsschutzmanagementsystem. Dieses Gütesiegel „Sicher mit System“ wurde uns im Januar 2012 von der Berufsgenossenschaft verliehen.

 

 

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Welche Vorteile bietet Ihnen die regelmäßige Wartung?

  • Sie delegieren einen Teil der Verwenderpflichten (geregelt in der Betriebssicherheitsverordnung 2015 bzw. der DIN EN 13015)
  • Kompetente Beratung zu allen aktuellen gesetzlichen Vorschriften
  • Wartung = „Frühwarnsystem“
  • anlagenspezifische Wartungsintervalle
  • zeitnahe Ersatzteilversorgung
  • fachgerechte Unterstützung bei wiederkehrenden ZÜS - Prüfungen
  • und, wie der VD TÜV immer wieder feststellt: „Aufzüge, die regelmäßig gewartet werden, haben sehr viel weniger Prüfmängel, als Aufzüge, die nicht gewartet werden“

 

Lesen Sie hierzu die Anlagensicherheits-Reports des VD TÜV1

 

 

Beispielarbeiten unserer zuverlässigen Servicetechniker

24h-Notruf

Für neue Aufzuganlagen ist der Aufzugnotruf mit Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle bereits seit dem 01.07.1999 vorgeschrieben.

 

Seit am 01.06.2015 die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) in Kraft getreten ist, wird auch für bestehende Aufzuganlagen ein Fernnotrufsystem mit Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle gefordert.

Bis spätestens zum 31.12.2020 muss die Nachrüstung des Fernnotrufsystems an allen Aufzuganlagen erfolgen.

 

Falls Sie keine eigene ständig besetzte Stelle und/oder keine beauftragte Person für die Personenbefreiung zur Verfügung stellen können, sind wir mit unserem 24-Stunden-Notdienst vor Ort und übernehmen diese Pflichten gerne für Sie.

Das Fernnotrufsystem wird dann auf eine 24-Stunden-Leitstelle aufgeschaltet, die unsere Notdiensttechniker rund um die Uhr erreichen können. Mit einem eingebauten Schlüsseltresor haben unsere Notdiensttechniker immer Zugang ins Gebäude sowie den Maschinenraum und können so eine schnelle Personenbefreiung durchführen. Wie das alles genau abläuft, sehen Sie auch unten im Video.

 

Informieren Sie sich über unser Notruf-Sicherheits-Paket und fragen Sie uns nach den bestmöglichen Lösungen für den Notfall. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein passendes Angebot.

24h-Notruf Aufzugnotruf TRBS 3121

Seit dem 01.06.2016 muss für jede Aufzuganlage ein Notfallplan erstellt werden. Eine entsprechende Vorlage finden Sie in unserem Downloadbereich.

Wie läuft die Personenbefreiung ab?

Notruf-Sicherheits-Paket

Sicherheitsprüfungen

Die Sachverständigen der Zugelassenen Überwachungsstellen begutachten und prüfen gemäß der Aufzugrichtlinie 95/16/EG und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015)  Personen- und Lastenaufzüge, Behindertenaufzüge, Güteraufzüge. Alle Aufzuganlagen werden beim Inverkehrbringen, vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend überprüft. Bei der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Hauptuntersuchung werden die Sachverständigen von unseren Servicetechnikern unterstützt.

 

 

Inverkehrbringen

Auf der Basis der jeweils gültigen Prüf- und Zertifizierungsordnung (PZO),

bringen wir Ihre Aufzuganlagen mit den Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) in Verkehr.

Wiederkehrende Prüfungen

Wiederkehrende Prüfungen

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) sind die wiederkehrenden Prüfungen für Aufzuganlagen durch eine ZÜS (Zugelassenen Überwachungsstelle) geregelt.

 

Alle zwei Jahre findet eine Hauptuntersuchung statt und zwischen zwei Hauptuntersuchungen eine Zwischenprüfung.

 

Zur Prüfung der Treibfähigkeit (Sicherheit) der Treibscheibe eines Seilaufzugs oder zur Messung der zulässigen Drücke eines Hydraulikaufzugs, setzt die ZÜS (z.B. der TÜV) elektronische Prüfsysteme ein.

 

 

BGV A 3 Prüfungen

Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3)              

Gemäß der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) ist der Unternehmer für das regelmäßige Prüfen aller im Unternehmen vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel verantwortlich. Dazu gehören auch Aufzuganlagen.

 

Die Prüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) werden von unserem, dafür eigens ausgebildeten Fachpersonal, mit den entsprechenden Prüfmitteln durchgeführt.

Für Aufzuganlagen beträgt das Prüfintervall vier Jahre.

 

 

Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen                  

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) verpflichtet den Verwender (ehem. Betreiber) zur Erstellung und regelmäßigen Pflege einer Gefährdungsbeurteilung. In die Gefährdungsbeurteilung kann der Verwender (ehem. Betreiber) das Konzept zur Anpassung des Betriebes der Anlage an den Stand der Technik einfließen lassen.

 

Serviceverträge

In der Neuregelung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) vom 01.06.2015 heißt es:

 

"Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen." Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder der Rückführung in diesen und umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

 

Hier kann Heinzerling Aufzüge Sie unterstützen. Sie erhalten ein maßgeschneidertes Wartungskonzept für Ihre Aufzüge und Ihr Budget. Damit nehmen wir Ihnen Arbeit ab – und auch Verantwortung. Wenn Sie mit uns einen Wartungsvertrag abschließen, sorgen die Servicetechniker von Heinzerling Aufzüge für die regelmäßige Betreuung Ihrer Aufzuganlage/n. Der Wartungsvertrag legt die Leistungen und Wartungsintervalle sowie die Laufzeit des Vertrages und den Wartungspreis fest. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Wartungsangebot für Ihre Aufzuganlage/n.

 

 

Serviceverträge der Heinzerling Aufzüge GmbH

Standardverträge

Unser "plus" für Sie

Serviceleistungen im Paket

Das bedeutet mehr Leistungen zu einem attraktiven Preis!

"plus" Verträge

Befähigte Personen (ehem. Aufzugwärter)

Als Verwender (ehem. Betreiber) einer Aufzuganlage sind Sie für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich.

 

So müssen Sie z.B. sicherstellen, dass eingeschlossene Personen in angemessener Zeit aus der Aufzuganlage befreit werden. Außerdem heißt es in der Betriebssicherheitsverordnung in § 4:

„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden." (wöchentliche Kontrollarbeiten)

 

Um diese Pflichten zu erfüllen, ist es sinnvoll eine oder mehrere befähigte Personen damit zu beauftragen. Diese übernehmen im Notfall die Befreiung von eingeschlossenen Personen sowie die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle der Aufzuganlage.

 

Die befähigten Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und vorab an einer Unterweisung teilnehmen. Die Unterweisung erfolgt vor Ort an der Aufzuganlage und sollte regelmäßig wiederholt werden

 

Gerne führen wir diese Einweisung der befähigten Personen für Sie durch.

 

 

Checkliste für Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch befähigte Personen

In dieser Checkliste finden Sie alle Punkte die wöchentlich durch die befähigten Personen überprüft werden müssen.

Elektronische Aufzugsüberwachung zum Ersatz der regelmäßigen persönlichen Kontrolle  gemäß TRBS 3121 (Elektronischer Aufzugwärter)

Die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch befähigte Personen kann durch einen elektronischen Aufzugwärter und eine angepasste Wartung ersetzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der elektronische Aufzugwärter wird an die Aufzugsteuerung angeschlossen und überprüft täglich eigenständig und vollautomatisch viele Punkte der Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle. Selbstverständlich ist der elektronische Aufzugwärter vom TÜV geprüft und zertifiziert.

 

Im Zuge der angepassten Wartungen werden von unseren Servicetechnikern regelmäßig die Funktion des elektronischen Aufzugwärters sowie organisatorische und technische Punkte kontrolliert.

 

Gerne prüfen wir für Sie die Voraussetzungen zum Einbau eines elektronischen Aufzugwärters und erstellen Ihnen ein entsprechendes Angebot.

Voraussetzungen hierfür sind:

 

  • Angepasstes Wartungsintervall
  • Angepasster Wartungsumfang
  • Fernnotrufsystem nach EN81-28 / TRBS2181
  • Geschlossener Fahrschacht / Fahrkorb (kein Glas)
  • Fahrkorbabschlusstüren
  • Fehlschließung Schachttür
  • Vandalensichere Notruftaster

 

Checkliste für Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle mit dem elektronischen Aufzugwärter

Anhand dieser Checkliste können Sie nachvollziehen, welche Punkte täglich von dem elektronischen  Aufzugwärter überprüft werden und welche Punkte durch unsere Servicetechniker im Zuge der angepassten Wartung kontrolliert werden.

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